Ersatzbaustoffe
Mineralische Ersatzbaustoffe
Der Begriff Ersatzbaustoff umfasst gemäß Ersatzbaustoffverordnung eine Gruppe von unterschiedlichen mineralischen Baustoffen, z.B. Recycling-Baustoffe aus Bau- und Abbruchabfällen, Schlacken aus der Metallerzeugung und Aschen aus thermischen Prozessen. Oft werden sie in der Praxis auch als mineralische Abfälle oder als Sekundärbaustoffe bezeichnet. Für alle mineralischen Ersatzbaustoffe (MEB) gilt, dass sie entweder durch menschliche Aktivitäten beeinflusst oder entstanden sind. Der Einsatz von güteüberwachten MEB leistet einen wichtigen Beitrag zur Ressourcenschonung und zum Klimaschutz.
Mit Inkrafttreten der Ersatzbaustoffverordnung am 01.08.2023 werden zukünftig rechtsverbindliche Anforderungen an die Herstellung und den Einbau mineralischer Ersatzbaustoffe festgelegt und bundeseinheitlich geregelt.
Mineralische Ersatzbaustoffe werden vor allem in technischen Bauwerken im Verkehrswege- und Erdbau, vor allem für die Herstellung von Straßen, Wegen, befestigten Flächen, Lärm- und Sichtschutzwällen sowie als Gesteinskörnung für Asphalt eingesetzt.
Verwendung von mineralischen Ersatzbaustoffen
Zur Schonung natürlicher Ressourcen, wie Sand und Kies, sollten bei Bauvorhaben mineralische Ersatzbaustoffe (MEB) bevorzugt eingesetzt werden. Neben der Unterstützung der Kreislaufwirtschaft im Bausektor können auch die materielle Verfügbarkeit und wirtschaftliche Aspekte für die Verwendung von güteüberwachten MEB sprechen.
Gleichzeitig wird die Verwendung von Ersatzbaustoffen im Verkehrswege- und Erdbau aufgrund der zahlreichen Materialklassen und Einbauweisen sowie Anforderungen gemäß Ersatzbaustoffverordnung schnell kompliziert. Darum ist Fachwissen über Ersatzbaustoffe von großer Bedeutung. Hinzu kommt, dass zu den Anforderungen der Ersatzbaustoffverordnung auch noch technische Anforderungen aus anderen Regelwerken zu beachten sind.
Bauunternehmen, Bauherren und Planungsbüros können mit der Verwendung von Sekundärbaustoffen einen wichtigen Beitrag zur Kreislaufwirtschaft und zum Klimaschutz leisten.
Voraussetzungen für die Verwendung
Im Zuge der bundesweit gültigen Ersatzbaustoffverordnung treten am 01.08.2023 viele Änderungen in Kraft, die von den bisherigen Regelwerken der Länder abweichen. Die Verordnung schreibt für die unterschiedlichen Ersatzbaustoffe Materialwerte (= Grenzwerte) für bestimmte Schadstoffe vor. Die Einhaltung der Materialwerte muss der Hersteller im Rahmen der Güteüberwachung gewährleisten. Weiterhin sieht sie an diese Materialwerte angepasste Einbauweisen vor, die von den örtlichen Gegebenheiten am Einbauort beeinflusst werden. Die Verwendung von Ersatzbaustoffen in einem technischen Bauwerk muss den Behörden frühzeitig mitgeteilt werden.
Ein mineralischer Ersatzbaustoff, der aus umweltrelevanter Sicht geeignet ist, muss nicht unbedingt auch aus bautechnischer Sicht geeignet sein. Darum sind zusätzlich auch technische Richtlinien zu prüfen.
Nachhaltigkeit von Ersatzbaustoffen
Die Frage der Nachhaltigkeit von Baustoffen nimmt einen zunehmenden Stellenwert bei der Materialauswahl ein. Insbesondere Ersatzbaustoffe bieten oft bei gleichen technischen Eigenschaften wie natürliche Materialien eine bessere Ökobilanz.